Bei der neuen Technologie CRISPR/Cas sind diese Gesetze jedoch nicht mehr eindeutig zu interpretieren. Denn definiert werden GVO sowohl in der deutschen als auch in der europäischen Gesetzgebung als Organismen, in denen genetische Veränderungen vorgenommen wurden, die natürlicherweise durch Kreuzung und Rekombination nicht hätten entstehen können. Eine heikle Definition, wenn man sich die Änderungen anschaut, die durch CRISPR/Cas mittels Punktmutation – also dem Austausch eines einzelnen Bausteins der DNA – entstehen können. Bei dem neuen Vorgehen lässt sich im Nachhinein oft nicht mehr nachvollziehen, ob das Erbgut einer Pflanze im Labor gezielt verändert wurde oder durch herkömmliche Züchtungsmethoden entwickelt wurde. Entscheidend ist daher an dieser Stelle die Diskussion, ob man den Prozess der Herstellung oder das fertige Produkt an sich betrachtet, wenn man über die Definition von GVO diskutiert.
„Wenn man unserer Rechtsauslegung folgen würde, wären solche Pflanzen, die natürlicherweise hätten entstehen können und die nicht von natürlichen Mutationen zu unterscheiden sind, keine GVO. Man könnte sie wie normale Zuchtpflanzen behandeln”, sagt Prof. Dr. Detlef Bartsch, Leiter der Abteilung Gentechnik im Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), welches sich in einer Stellungnahme intensiv mit der Einordnung von eben solchen Züchtungstechniken befasst hat.
Darin wird betont, dass sich die Definition der GVO im Gentechnikgesetz der EU nicht ausschließlich auf den Prozess der Veränderung beziehe. Hingegen, so die Argumentation des BVL, sei vielmehr auch das Produkt für die Betrachtung entscheidend. „Bei CRISPR/Cas würden wir bei der Bewertung sagen, dass es im Einzelfall darauf ankommt, was man damit macht. Wenn die genetischen Auswirkungen nicht weitreichender sind als in der klassischen Mutationszüchtung und dementsprechend beide Züchtungsprodukte nicht unterscheidbar sind, warum sollte man das unterschiedlich regeln? Das wäre diskriminierend“, sagt Bartsch.