Für völkerrechtlich eher unproblematisch hält Proelß CDR-Maßnahmen wie BECCS oder Direct Air Capture, die versuchen, das CO2 direkt aus der Luft zu filtern und zu speichern: „Diese Technologien berühren in erster Linie nationalrechtliche Fragen”. Beide Technologien beinhalten auch die Idee, CO2 unterirdisch einzulagern. Doch die Überlegungen zur Nutzung der sogenannten CCS-Technologie sind nicht neu. Vielmehr wurde in Deutschland die Technologie bereits in Zusammenhang mit CO2 aus Kohlekraftwerken längst diskutiert und politisch wie gesellschaftlich abgelehnt. Denn Kritiker befürchten, dass das CO2 aus den Lagerstätten wieder entweichen könnte. „Ich halte es nach all den bisherigen Diskussionen zu CCS für kaum denkbar, dass das Thema in den nächsten Jahren in Deutschland noch einmal auf die politische Agenda kommt,” sagt Stefan Schäfer.
Andere Geoengineering-Methoden erscheinen hingegen aufgrund existierender völkerrechtlicher Verträge kaum vorstellbar. Schließlich regelt das Völkerrecht auch die Nutzung und den Schutz eigentlich hoheitsfreier Räume wie die Ozeane, die Atmosphäre oder den Weltraum. „Wenn es beispielsweise um die Injektion von Schwefelpartikel in die Stratosphäre geht, muss man unter anderem konkret schauen, ob ein solches Vorgehen im Einklang mit den Verträgen zum Schutz der Ozonschicht oder zur Regulierung der Luftverschmutzung zu bringen ist”, sagt Proelß. Und auch andere SRM-Methoden könnten allein durch deren grenzüberschreitende Wirkung ein Fall für das Völkerrecht sein.
Eine zusätzliche Herausforderung bei der Bewertung der Technologien besteht darin, dass potentielle Risiken von Geoengineering nur schwer abzuschätzen und Schäden wie eine Dürre oder eine Überschwemmung nicht unmittelbar auf den Einsatz einer der Methoden zurückzuführen sind. „Wenn Schäden auch Jahre später und an völlig anderen Orten auftreten können, besteht darin ein sehr großes Konfliktpotential zwischen befürwortenden und ablehnenden Staaten”, so Schäfer.