Foto: Bruno Germany / Pixabay

Eine gerechte Impfstoffverteilung?

Über die ethische und rechtliche Dimension der Allokation knapper COVID-19-Impfstoffe

Die Frage nach einer gerechten Impfstoffverteilung beschäftigt derzeit Politik und Wissenschaft. Denn wenn COVID-19-Impfstoffe zugelassen sind, werden die produzierten Mengen zunächst nicht ausreichen, um alle Menschen zu impfen. Die Verteilung muss sich dann sowohl nach epidemiologischen Erkenntnissen, als auch nach ethischen und rechtlichen Grundsätzen richten. Schließlich geht es bei der Verteilung knapper medizinischer Ressourcen nicht nur um Effizienz bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie, sondern auch um Gerechtigkeit, Solidarität und Dringlichkeit – drei ethische Prinzipien, die Prof. Dr. Dr. Frauke Rostalski, Professorin für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtsvergleichung an der Universität zu Köln und Mitglied des Deutschen Ethikrates, besonders hervorhebt.

 „Es ist gerechtfertigt, eine Person, die eine besondere Vulnerabilität im Hinblick auf COVID-19 hat, gegenüber einer Person, die kein besonderes Risiko für einen schweren oder tödlichen Verlauf hat, bevorzugt zu behandeln.“

Prof. Dr. Dr. Frauke Rostalski, Professorin für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtsvergleichung an der Universität zu Köln

„Der Grundsatz der Gerechtigkeit oder Rechtsgleichheit bedeutet für die Impfstoffverteilung zum einen, dass keine inakzeptablen Differenzierungskriterien, also Kriterien, die auf Schwere und Verlauf der Krankheit keinen Einfluss haben – beispielsweise die ethnische Herkunft – angewendet werden dürfen”, sagt Rostalski. „Zum anderen müssen wir schauen, wo wir es mit wesentlich ungleichen Fällen zu tun haben. Es ist gerechtfertigt, eine Person, die eine besondere Vulnerabilität im Hinblick auf COVID-19 hat, gegenüber einer Person, die kein besonderes Risiko für einen schweren oder tödlichen Verlauf hat, bevorzugt zu behandeln. Denn der Grundsatz der Rechtsgleichheit besagt, dass man wesentlich gleiches gleich, im Umkehrschluss aber auch wesentlich ungleiches ungleich behandeln muss”, fügt die Rechtswissenschaftlerin hinzu. 

Nach dem ethischen Prinzip der Solidarität müssen weniger gefährdete Personen den eigenen Anspruch auf eine Impfung zeitweilig zurückstellen, um solidarisch gegenüber stärker gefährdeten Personen zu handeln. Rostalski fordert, dass diese Solidarität auch denjenigen Personen entgegengebracht werden sollte, die beispielsweise beruflich einem höheren Risiko ausgesetzt sind: „Wenn wir es mit Menschen zu tun haben, die sich beruflich oder auch privat stark einem Risiko aussetzen, kommt darin Solidaritätsbereitschaft zum Ausdruck. Diese Menschen stellen ihren eigenen Schutz in gewissem Umfang zurück. Das muss gesellschaftliche Berücksichtigung finden.”

Schließlich müsse sich eine gerechte Priorisierung nach der Dringlichkeit des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für die jeweiligen Betroffenen richten. „Das Prinzip der Dringlichkeit ermöglicht es, auch innerhalb der zu priorisierenden Gruppen weiter zu differenzieren, wer zuerst geimpft werden sollte”, sagt Rostalski. 

Erste Rahmenkriterien für eine mögliche Priorisierung wurden inzwischen aufgestellt. Eine Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der Ständigen Impfkommission (STIKO), des Deutschen Ethikrates und der Leopoldina hat unter dem Titel  „Wie soll der Zugang zu einem COVID-19-Impfstoff geregelt werden?” ein Positionspapier veröffentlicht. Noch vor Jahresende soll die STIKO eine detaillierte Priorisierungsempfehlung vorlegen, die auf dem gemeinsamen Positionspapier und aktuellen wissenschaftlichen Daten basiert.

„Um den größtmöglichen Nutzen aus der knappen Ressource Impfstoff zu ziehen, müssen wir uns bei der Verteilung von Anfang an daran orientieren, was gesamtgesellschaftlich die wichtigsten Ziele sind.”

Prof. Dr. Dr. Frauke Rostalski, Professorin für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtsvergleichung an der Universität zu Köln

Das Papier benennt ganz konkrete Ziele, die mit einer Impfung bezweckt werden sollten. So gehe es darum, schwere COVID-19-Verläufe und Todesfälle zu verhindern und zudem Personen mit besonders hohem berufsbedingten SARS-CoV-2-Expositionsrisiko zu schützen. Auch die Verhinderung von Übertragungen sowie der Schutz in Umgebungen mit hohem Anteil vulnerabler Personen und in Umgebungen mit hohem Ausbruchspotential soll durch gezielte Impfung gewährleistet werden. Außerdem ist die Aufrechterhaltung staatlicher Funktionen und des öffentlichen Lebens ein explizites Impfziel. „Um den größtmöglichen Nutzen aus der knappen Ressource Impfstoff zu ziehen, müssen wir uns bei der Verteilung von Anfang an daran orientieren, was gesamtgesellschaftlich die wichtigsten Ziele sind”, sagt Rostalski.

In dem Positionspapier werden auf Grundlage dieser Impfziele sowie ethischer und rechtlicher Prinzipien drei Personengruppen zur priorisierten Impfung vorgeschlagen. Erstens, Personen, die bei einer COVID-19-Erkrankung das höchste Risiko für Tod und schwere Erkrankung tragen, also ältere oder gesundheitlich vorbelastete Personen. Zweitens, Personen, die den an COVID-19 Erkrankten beistehen und gleichzeitig selbst erhöhte Risiken tragen – also Mitarbeiter*innen von Einrichtungen der Gesundheitsversorgung und der Altenpflege. Und drittens, Personen, die für das Gemeinwesen besonders relevante Funktionen erfüllen und nicht problemlos ersetzbar sind, zum Beispiel Mitarbeiter*innen der Gesundheitsämter, der Polizei- und Sicherheitsbehörden, der Feuerwehr sowie Lehrer*innen und Erzieher*innen. 

„Ich finde, dass man die Angehörigen nicht ausblenden kann, denn der Kontakt zu nahen Angehörigen ist für die Betroffenen sehr wertvoll.”

Prof. Dr. Dr. Frauke Rostalski, Professorin für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtsvergleichung an der Universität zu Köln

Rostalski ist der Ansicht, dass innerhalb der ersten Gruppe auch nach den Lebensumständen der vulnerablen Personen differenziert werden sollte. „Erkenntnisse darüber, dass beispielsweise ältere Menschen in Pflegeeinrichtungen einem viel höheren Risiko ausgesetzt sind, sich mit COVID-19 anzustecken und tatsächlich auch einen negativen Verlauf zu haben, als Menschen, die noch privat zu Hause leben, müssen berücksichtigt werden”, sagt die Rechtswissenschaftlerin. Außerdem wünscht sie sich, dass in der zweiten Gruppe auch Angehörige vulnerabler Personen beachtet werden: „Ich finde – und das ist meine private wissenschaftliche Meinung – dass man die Angehörigen nicht ausblenden kann, denn der Kontakt zu nahen Angehörigen ist für die Betroffenen sehr wertvoll.” 

Insgesamt halten Jurist*innen eine Priorisierung einzelner Personengruppen gegenüber anderen bei der Verteilung knapper Impfstoffe für zulässig und sogar als für durch das Grundgesetz geboten. „Es ist sehr wohl verfassungskonform, so viele Leben wie möglich zu retten”, sagt Prof. Dr. Jochen Taupitz, Direktor des Instituts für Deutsches, Europäisches und Internationales Medizinrecht, Gesundheitsrecht und Bioethik der Universitäten Heidelberg und Mannheim. Rostalski hält die Priorisierung insbesondere für mit dem ethischen und verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass jedes Menschenleben den gleichen moralischen Wert hat, vereinbar. „Es geht nicht darum, Menschenleben gegeneinander abzuwägen, sondern vielmehr darum zu klären, für welche Mitglieder unserer Gesellschaft es besonders wichtig ist, vorrangig berücksichtigt zu werden”, so die Rechtswissenschaftlerin. 

 „Die grundsätzlichen Kriterien der Verteilung müssten noch vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber festgelegt werden.“

Prof. Dr. Jochen Taupitz, Direktor des Instituts für Deutsches, Europäisches und Internationales Medizinrecht, Gesundheitsrecht und Bioethik der Universitäten Heidelberg und Mannheim

Doch auch wenn Expert*innen die Priorisierung im Einklang mit dem Grundgesetz sehen, bedarf sie insgesamt einer demokratischen Legitimierung. Das Positionspapier sieht den Gesetzgeber in der Verantwortung, durch eine „klare parlamentsgesetzliche Regelung” rechtliche Grundlagen für die Umsetzung der Verteilungsempfehlung zu schaffen, da diese erhebliche Auswirkungen auf ethisch wie grundrechtlich relevante Werte habe. Auch Taupitz sieht gesetzlichen Regelungsbedarf bei der Verteilungsfrage: „Die grundsätzlichen Kriterien der Verteilung müssten noch vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber festgelegt werden. Denn nach der Wesentlichkeitslehre des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich hierbei um eine für die Gesellschaft und die Grundrechte der einzelnen Bürger wesentliche Entscheidung, die deshalb der parlamentarische Gesetzgeber zumindest in den Grundzügen selbst treffen muss.”

Mehr zu dem Thema