Fotot: NASA / Unsplash

Wem gehört das All?

Über das Recht im Weltraum

Kaum war die Apollo 11 am 20. Juli 1969 mit Neil Armstrong und Buzz Aldrin auf dem Mond gelandet, gingen Bilder der beiden Astronauten neben der eilig aufgestellten amerikanischen Flagge um die Welt. Doch anders als bei der Neuentdeckung von Kontinenten vor Jahrhunderten, begründete das Aufstellen der Flagge nicht den Besitzanspruch der USA auf den Mond, es hatte vielmehr symbolischen Charakter. Eine Aneignung des Mondes war ohnehin von der Staatenwelt bereits durch das Weltraumrecht ausgeschlossen worden.

Dieses Weltraumrecht entwickelte sich nahezu zeitgleich mit der aktiven Weltraumerforschung. Denn mit Beginn der unbemannten Raumfahrt wurde deutlich, dass die Erforschung und Nutzung des Weltraums rechtlich einer möglichst umfassenden Regelung bedurfte. Daher hatte sich bereits 1957 das United Nations Committee on the Peaceful Uses of Outer Space (UN COPUOS) mit technischen und rechtlichen Fragen beschäftigt und in den folgenden Jahren einen umfassenden völkerrechtlichen Vertrag ausgearbeitet – den 1967 in Kraft getretenen sogenannten Weltraumvertrag. Dieser manifestierte als eines der geltenden Grundprinzipien die Forschungs- und Nutzungsfreiheit des Weltraums und ist bis heute maßgebliche Grundlage des geltenden Weltraumrechts.

„Viele der Passagen des Weltraumvertrags haben inzwischen universelle Geltung für das Weltraumrecht.“

Prof. Dr. Marcus Schladebach, Universität Potsdam

Inzwischen bindet der Weltraumvertrag mit 110 Mitgliedstaaten etwa zwei Drittel aller Staaten und damit längst nicht nur alle aktiven Raumfahrtnationen, sondern auch Länder wie Finnland, Paraguay oder Sierra Leone, die gar keine Weltraumforschung betreiben. „Viele der Passagen des Weltraumvertrags haben inzwischen universelle Geltung für das Weltraumrecht, da sie völkerrechtlich so akzeptiert sind und gelten sogar, ohne dass ein Staat explizit Mitglied im Weltraumvertrag sein muss”, sagt Weltraumrechtsexperte Prof. Dr. Marcus Schladebach von der Forschungsstelle für Öffentliches Recht, Medienrecht und Luft- und Weltraumrecht an der Universität Potsdam.

Neben der Betonung der Forschungs- und Nutzungsfreiheit des Weltraums verankerte der Weltraumvertrag ein weiteres Grundprinzip, das sowohl in der historischen Betrachtung als auch gegenwärtig von großer Bedeutung ist: Den Gemeinschaftsgedanken, auf den der Vertrag basiert. Auch wenn die USA und die Sowjetunion damals die dominierenden Akteure in der Erforschung des Weltraums waren, legte der Vertrag fest, dass der Zugang und die Erforschung grundsätzlich allen Staaten offen steht. „Es ist der Verdienst der UN, dass es zur Regelung der Weltraumaktivitäten nicht nur zu einem bilateralen Abkommen zwischen den beiden Staaten gekommen ist, sondern der Weltraum für die gesamte Staatengemeinschaft geregelt wurde”, sagt Schladebach.

 „Der Weltraum ist der ganzen Menschheit zugeordnet, er gehört allen Staaten gemeinsam.“

Prof. Dr. Stephan Hobe, Universität zu Köln

Gleichzeitig konnte durch das Vertragswerk – und durch die Zustimmung der USA und der Sowjetunion – auch ein Wettrüsten der beiden Supermächte im Weltall verhindert werden. Denn der Vertrag postuliert das Gebot der friedlichen Nutzung des Weltraums und verbietet den Mond und andere Himmelskörper mit Massenvernichtungswaffen zu bestücken. „Vor dem Hintergrund der damaligen Situation kann man den Weltraumvertrag durchaus als Abrüstungsvertrag ansehen”, sagt Prof. Dr. Stephan Hobe, Direktor des Instituts für Luftrecht, Weltraumrecht und Cyberrecht der Universität zu Köln.

Zudem wurden mit dem Aneignungsverbot des Weltraumvertrags auch mögliche Konflikte über ‘Territorien’ verhindert. So statuiert der Vertrag: „Der Weltraum einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper unterliegt keiner nationaler Aneignung“ (Artikel II). Hobe erläutert dies wie folgt: „Der Weltraum ist der ganzen Menschheit zugeordnet, er gehört allen Staaten gemeinsam und kein einzelner Staat darf im Weltraum Souveränitätsrechte ausüben. Und diese Regelung als hoheitsfreier Gemeinschaftsraum hat nach wie vor Bestand”.

„Richtige Sanktionsinstrumente sieht das Weltraumrecht nicht vor, aber diplomatisch würde der Druck immens sein, wenn eine alleinige Nation versucht, solchen Aktivitäten nachzugehen.”

Prof. Dr. Marcus Schladebach, Universität Potsdam

Nichtsdestotrotz lassen sich im Internet von Unternehmen wie Lunar Embassy Grundstücke auf Mond, Mars oder Merkur kaufen – rechtlich gültig ist das allerdings nicht. „Das ist eine gewisse Kuriosität und eine nette Idee, aber völkerrechtlich ist das unzulässig”, sagt Schladebach. Denn das Anwendungsverbot gilt nicht nur für Staaten, sondern auch für Private. „Wenn der Mond keinem einzelnen Staat zugeordnet ist, kann auch kein Staat und schon gar nicht eine Privatperson darüber als Verkäufer*in verfügen.” Käufer*innen von solchen Grundstücken haben tatsächlich also nicht nur Schwierigkeiten ‘ihr’ Grundstück zu betreten, sondern sie sind rechtlich noch nicht einmal Eigentümer*in. Dass es hierzu bislang noch nicht zu Rechtsstreitigkeiten um eine Erstattung der Kaufgebühren kam, lag, so die Experten, vor allem daran, dass die Grundstückspreise sehr niedrig sind. „Den Käufer*innen ist es der Spaß offensichtlich wert”, sagt Hobe.

Zuletzt häuften sich zudem Meldungen, dass Unternehmen den Abbau von Rohstoffen auf Asteroiden und anderen Himmelskörper planen. Während Firmen wie Planetary Resources bereits mit konkreten Erkundungen geeigneter Asteroiden begonnen haben, schließen die Völkerrechtler aus, dass ein solcher Abbau rechtens wäre. Demgegenüber stehen allerdings Gesetze aus den USA und Luxemburg, die die kommerzielle Ausbeutung von Ressourcen aus dem Weltraum grundsätzlich erlauben. „Meiner Meinung nach laufen diese Gesetze ins Leere, denn das Völkerrecht hat allgemein Vorrang vor dem nationalen Recht – und das ist auch weit akzeptiert”, sagt Hobe. Sollte in Zukunft dennoch Ressourcenabbau im Weltall betrieben werden sollen, hofft Schladebach auf die Macht der Staatengemeinschaft: „Richtige Sanktionsinstrumente sieht das Weltraumrecht nicht vor, aber diplomatisch würde der Druck immens sein, wenn eine alleinige Nation versucht, solchen Aktivitäten nachzugehen.”

„Wenn touristische Flüge zukünftig regelmäßig und in größerer Zahl stattfinden, müsste ein Verkehrsmanagement geschaffen werden.“

Prof. Dr. Stephan Hobe, Universität zu Köln

Auch die insgesamt zunehmenden Aktivitäten von privaten Akteuren stellen das Weltraumrecht vor neue Herausforderungen. Erste Tourist*innen haben den Weltraum schon bereist und konkrete Weltraumhotels und Pläne zur Besiedlung von Mond und Mars werden zunehmend vorangetrieben. „Wenn touristische Flüge so vereinzelt wie aktuell bleiben, sind sie kein Problem”, sagt Hobe. „Wenn diese aber zukünftig regelmäßig und in größerer Zahl stattfinden, müsste ein Verkehrsmanagement geschaffen werden, damit Kollisionen verhindert werden.” Er hält die Etablierung eines ‘Space Traffic Managements’ für relevant, wenngleich dieses bislang noch in weiter Ferne liegt: „Es gibt zwar erste Ansätze, aber konkrete Bemühungen von der Staatengemeinschaft, von der das ausgehen müsste, sind mir nicht bekannt”, so Hobe.

Grundsätzlich ausgeschlossen werden private Akteure im Weltraumrecht nicht. Ganz im Gegenteil: Der Weltraumvertrag beinhaltet eine Reihe an Grundsätzen zur gegenseitigen Unterstützung und Hilfe sowie zur Haftung und berücksichtigt bereits das Vorhandensein von nicht-staatlichen Akteuren. Einzige Voraussetzung für ihre Aktivitäten im Weltraum ist ein nationales Gesetz, das die Aktivitäten genehmigt und beaufsichtigt.

Während also Weltraumflüge von privaten Unternehmen wie SpaceX durch das amerikanische Weltraumrecht geregelt sind, fehlt für Deutschland ein solches Gesetz noch. Eine Verabschiedung in der aktuellen Legislaturperiode, wie im aktuellen Koalitionsvertrag der Bundesregierung vorgesehen, erscheint unrealistisch. Für Schladebach ein Missstand, der zeitnah angegangen werden sollte: „Ich weise bereits seit mehreren Jahren darauf hin, dass Deutschland ein Weltraumgesetz braucht, denn nur so kann auch Rechtssicherheit für deutsche Aktivitäten und Vorhaben geschaffen werden. Aber in der Politik ist der Problemdruck offensichtlich bislang nicht präsent.”

Dennoch halten die Experten das Weltraumrecht als solches und den Weltraumvertrag im Besonderen für weiterhin modern und zeitgemäß. „Der Weltraumvertrag existiert seit über 60 Jahren, aber viele wichtigen Fragen der heutigen Weltraumnutzung lassen sich dennoch damit beantworten”, so Hobe.

 

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