Für Medizinethiker Prof. Dr. Dr. Jochen Vollmann von der Ruhr-Universität Bochum ist die Widerspruchsregelung keine Option, sie sei „ethisch problematisch, weil sie ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht jedes Einzelnen über den eigenen Körper ist.“ Jenes Selbstbestimmungsrecht, welches zur Freiheit des Einzelnen und als wichtiger Bestandteil der Menschenwürde zählt, genießt im Grundgesetz besonderen Schutz. Und es reicht nach Auslegung vieler auch über den Tod hinaus. „Eine Widerspruchsregelung wäre die Kapitulation vor der Idee einer aktiven und freiwilligen Spende und käme einer staatlichen Bevormundung gleich“, sagt Vollmann.
Inwieweit die Widerspruchslösung aber Personen tatsächlich daran hindert frei und bewusst eine Entscheidung zu treffen, ist unter den Experten strittig. Immerhin kann auch bei einer Widerspruchsregelung jeder der Organentnahme bewusst und aktiv widersprechen. „Wenn man nicht Organspender sein möchte, legt man das im Vorhinein fest“, sagt Meiser. Ohnehin, so führt er weiter aus, „greift der Staat permanent in unser Selbstbestimmungsrecht ein – auch bei persönlichen Belangen wie dem Tod. Wer verstirbt, ist an die gesetzliche Erbschaftsregelung gebunden – es sei denn, man formuliert ein Testament. Gleiches gilt auch für die Widerspruchslösung.“